Reicht die digitale Unterschrift bei der Bürgschaft?
Nein, praktisch nicht. Die Verpflichtungserklärung des Bürgen muss schriftlich abgegeben werden (§ 1346 Abs. 2 ABGB). Übernimmt eine Privatperson die Bürgschaft außerhalb ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit, genügt eine qualifizierte elektronische Signatur allein nicht: Elektronisch ist die Erklärung nur wirksam, wenn das Dokument zusätzlich die Bestätigung eines Notars oder Rechtsanwalts enthält, dass der Bürge über die Rechtsfolgen aufgeklärt wurde (§ 4 Abs. 2 SVG). Deshalb: Vorlage digital ausfüllen, dann ausdrucken und eigenhändig unterschreiben – oder gleich zum Notar bzw. Rechtsanwalt.
Was bedeutet der Höchstbetrag der Bürgschaft?
Der Höchstbetrag begrenzt, bis zu welcher Summe du im Ernstfall haftest. Trage ihn immer ausdrücklich ein – so weißt du genau, wofür du einstehst, und deine Haftung ist gedeckelt.
Worin unterscheiden sich Ausfall- und selbstschuldnerische Bürgschaft?
Bei der Ausfallbürgschaft haftest du erst, wenn beim Hauptschuldner trotz Betreibung nichts zu holen ist. Die selbstschuldnerische Bürgschaft entspricht in Österreich der Haftung als „Bürge und Zahler“ (§ 1357 ABGB): Der Gläubiger kann sich sofort an dich wenden, ohne zuerst den Hauptschuldner zu belangen. Ein gewöhnlicher Bürge haftet dazwischen – erst, nachdem der Hauptschuldner erfolglos gemahnt wurde (§ 1355 ABGB). Kreuze die gewünschte Variante an.
Sollte ich mich vor einer Bürgschaft beraten lassen?
Ja, das ist ratsam. Eine Bürgschaft bedeutet, dass du im Ernstfall persönlich für fremde Schulden einstehst. Bürgst du als Privatperson gegenüber einem Unternehmer (etwa einer Bank), gelten die Schutzbestimmungen der §§ 25a ff. KSchG: Der Gläubiger muss dich unter anderem auf eine schlechte wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners hinweisen (§ 25c KSchG), und das Gericht kann eine unbillig hohe Haftung mäßigen (§ 25d KSchG). Prüfe die Verpflichtung trotzdem sorgfältig und lass dich bei größeren Beträgen rechtlich beraten. Diese Vorlage ist ein Muster ohne Rechtsberatung.