Reicht die Kündigung per E-Mail mit diesem PDF?
In der Schweiz gibt es keine allgemeine gesetzliche Formvorschrift für die Kündigung von Konsumentenverträgen – massgebend ist, was dein Vertrag bzw. die AGB verlangen. Viele Anbieter akzeptieren die Kündigung per E-Mail mit unterschriebenem PDF. Verlangen die AGB Schriftlichkeit, drucke das PDF aus und schicke es per Einschreiben.
Woher weiss ich meine Kündigungsfrist?
Sie steht im Vertrag oder in den AGB. Wenn du sie nicht findest: Kündige „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ – genau dafür gibt es die Ankreuzoption in der Vorlage. Der Anbieter muss dir dann das korrekte Enddatum bestätigen.
Wie beweise ich, dass ich gekündigt habe?
Bitte in der Kündigung um schriftliche Bestätigung (in der Vorlage enthalten) und bewahre das PDF sowie die Versand-Mail auf. Bei wichtigen Verträgen empfiehlt sich der Versand per Einschreiben – massgebend ist der Zugang beim Anbieter, nicht die Absendung.
Gilt das auch für Arbeitsverträge oder Mietverträge?
Nur bedingt. Die Kündigung einer Wohnung muss der Mieter schriftlich erklären; der Vermieter muss ein vom Kanton genehmigtes amtliches Formular verwenden (Art. 266l OR). Bei der Familienwohnung müssen zudem beide Ehegatten unterschreiben (Art. 266m OR). Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich formfrei kündbar, sofern Vertrag oder GAV nichts anderes vorsehen. Nutze die Vorlage in diesen Fällen nur als Entwurf.
Muss eine Kündigung handschriftlich unterschrieben sein?
Das hängt vom Vertrag ab. Verlangt er „schriftliche Kündigung“, ist damit rechtlich die eigenhändige Unterschrift gemeint – gleichgestellt ist nur die qualifizierte elektronische Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel (Art. 14 Abs. 2bis OR), nicht die einfache elektronische Signatur. Im Zweifel das PDF ausdrucken, von Hand unterschreiben und per Einschreiben senden.
Was ist der Unterschied zwischen Kündigung und Widerruf?
Die Kündigung beendet einen laufenden Vertrag für die Zukunft. Ein Widerruf macht einen frisch geschlossenen Vertrag rückgängig – in der Schweiz gibt es ihn aber nur in Sonderfällen wie Haustürgeschäften und Telefonwerbung (Art. 40a ff. OR, 14 Tage), nicht allgemein für Online-Käufe. Für den Widerruf gibt es bei Tamgara eine eigene Vorlage.