Muss ein Schenkungsvertrag öffentlich beurkundet werden?
Meist nicht. Die Handschenkung – Sache oder Geld werden sofort übergeben – ist formfrei gültig (Art. 242 OR); der schriftliche Vertrag dient dann dem Beweis. Ein Schenkungsversprechen, bei dem die Übergabe erst später erfolgt, ist dagegen nur gültig, wenn es schriftlich erfolgt (Art. 243 Abs. 1 OR): Das verlangt die eigenhändige Unterschrift der Schenkerin bzw. des Schenkers oder eine qualifizierte elektronische Signatur – die einfache elektronische Signatur genügt dafür nicht, also das PDF ausdrucken und von Hand unterschreiben. Die Schenkung von Grundstücken muss öffentlich beurkundet werden (Art. 243 Abs. 2 OR); dafür ist diese Vorlage nicht gedacht.
Fällt auf Schenkungen Steuer an?
Das regeln die Kantone: Die Schenkungssteuer ist in der Schweiz kantonal, einen Bundes-Freibetrag gibt es nicht. Ehegatten und eingetragene Partner sind in allen Kantonen befreit, direkte Nachkommen in den meisten; bei Schenkungen an entferntere Verwandte oder Dritte fallen je nach Kanton erhebliche Steuern an. Massgebend ist in der Regel der Wohnsitzkanton der Schenkerin bzw. des Schenkers, bei Grundstücken der Kanton der gelegenen Sache. Diese Vorlage ist keine Steuerberatung – bei grösseren Beträgen lass dich beraten.
Kann eine Schenkung zurückgefordert werden?
Nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Eine vollzogene Schenkung kann der Schenker widerrufen, etwa wenn der Beschenkte schwere Verfehlungen gegen ihn oder seine Angehörigen begangen oder eine Auflage nicht erfüllt hat (Art. 249 OR). Ein noch nicht erfülltes Schenkungsversprechen kann er zudem widerrufen, wenn sich seine Vermögensverhältnisse seither erheblich verschlechtert haben (Art. 250 OR). Zusätzliche Bedingungen kannst du im Feld für Auflagen festhalten.