Ob E-Bike, Sofa, Handy oder Spielkonsole: Mit diesem Kaufvertrag verkaufst du gebrauchte Sachen privat und sauber geregelt. Direkt im Browser ausfüllen, digital unterschreiben, fertig – kostenlos und ohne Anmeldung.
Ein privater Kaufvertrag über gebrauchte Gegenstände kommt formfrei zustande – auch mündlich. Der schriftliche Vertrag dokumentiert Kaufgegenstand, Preis und Zustand und ist im Streitfall das entscheidende Beweismittel.
Kein Ausdrucken, kein Einscannen, kein „Ich mach das später“.
Alle wichtigen Punkte sind schon vorbereitet – du füllst nur noch aus.
Kaufverträge sind in Deutschland grundsätzlich formfrei (§ 433 BGB) – auch mündlich gültig. Schriftlich festgehalten wird der Vertrag aber zum Beweismittel: Wer was zu welchem Preis in welchem Zustand gekauft hat, ist dann klar dokumentiert.
Öffne die Vorlage und fang einfach an – in ein paar Minuten hältst du das fertige, unterschriebene PDF in der Hand.
Jetzt kostenlos ausfüllenDer Gewährleistungsausschluss und die genaue Beschreibung sind oben erklärt. Hier geht es um das, was in Foren und Kommentarspalten am häufigsten gefragt wird: Was gilt trotz Ausschluss, wie wird sicher bezahlt – und wer haftet, wenn das Paket verloren geht?
Der Ausschluss hat zwei Grenzen (§ 444 BGB): Er gilt nicht für arglistig verschwiegene Mängel – und nicht für Eigenschaften, die du zugesichert hast. Schreibst du in die Beschreibung „Akku hält den ganzen Tag" oder „technisch einwandfrei", ist das eine Beschaffenheitsvereinbarung, an der du festgehalten wirst, Ausschluss hin oder her. Die sichere Linie: den Zustand nüchtern beschreiben, bekannte Macken ins Mängel-Feld, und Werturteile wie „top Zustand" weglassen.
Nein. Das 14-tägige Widerrufsrecht gilt nur beim Kauf von Unternehmern im Fernabsatz (§ 312g BGB) – zwischen Privatleuten gibt es weder Widerruf noch Umtausch. Wer es sich anders überlegt, ist auf Kulanz angewiesen. Genau deshalb lohnt der schriftliche Vertrag: Er hält fest, dass beide Seiten wussten, was verkauft wurde und zu welchem Preis.
Bei Übergabe vor Ort: bar, Schein für Schein gemeinsam nachgezählt, und der Verkäufer quittiert den Erhalt im Vertrag. Bei Versand: erst verschicken, wenn der Betrag auf dem Konto gutgeschrieben ist – eine angebliche Überweisungs-Bestätigung per Screenshot ist kein Zahlungsnachweis. Vorsicht bei zwei Klassikern: „Familie & Freunde"-Zahlungen ohne Käuferschutz, mit denen Betrüger auf beiden Seiten arbeiten, und Schecks oder „versehentliche" Überzahlungen mit der Bitte um Rücküberweisung – beides sind verbreitete Betrugsmaschen.
Beim Privatverkauf trägt grundsätzlich der Käufer das Versandrisiko: Mit der Übergabe an Post oder Paketdienst geht die Gefahr auf ihn über (§ 447 BGB) – anders als beim Kauf vom Händler. Der Verkäufer muss allerdings ordentlich verpacken und die Einlieferung belegen können. Praktischer Rat für beide Seiten: versicherten Versand mit Sendungsverfolgung wählen und im Feld „Sonstiges" festhalten, wer die Versandkosten trägt und welche Versandart vereinbart ist.
Nur eingeschränkt. Verträge von Minderjährigen sind schwebend unwirksam, bis die Eltern zustimmen (§§ 107, 108 BGB). Wirksam ist der Kauf ohne Zustimmung nur, wenn der Minderjährige ihn vollständig mit Mitteln bezahlt, die ihm dafür oder zur freien Verfügung überlassen wurden – der sogenannte Taschengeldparagraf (§ 110 BGB). Bei teureren Sachen gilt: einen Elternteil mit unterschreiben lassen, sonst kann der Vertrag noch Wochen später platzen.
Für Grundstücke und Wohnungen (notarielle Beurkundung nötig, § 311b BGB) und für GmbH-Anteile. Für Fahrzeuge, Tiere und Fahrräder gibt es oben verlinkte Spezial-Vorlagen mit den passenden Feldern – etwa Fahrgestellnummer oder Chipnummer. Für alles andere Gebrauchte – Elektronik, Möbel, Instrumente, Sammlerstücke – ist dieser allgemeine Kaufvertrag gedacht.
Ein Kaufvertrag über eine gebrauchte Sache ist in fünf Minuten ausgefüllt. Diese Fehler machen ihn im Streitfall wertlos – oder teurer als gedacht:
Das Mängel-Feld ist kein Verkaufshindernis, sondern deine Absicherung: Ein Mangel, der im Vertrag steht, kann später nicht mehr als „arglistig verschwiegen" gelten. Wer den Wackelkontakt oder den Sturzschaden kennt und nicht einträgt, riskiert trotz Gewährleistungsausschluss Rückabwicklung und Schadensersatz.
Trage Marke, Modell und Seriennummer (bei Handys die IMEI) vollständig ein. Das schützt den Käufer beim Verdacht auf Hehlerware – er kann belegen, welches Gerät er von wem gekauft hat – und den Verkäufer davor, dass ihm später ein anderes, defektes Exemplar untergeschoben wird.
„Voll funktionsfähig, wie neu" im Beschreibungs-Feld ist rechtlich keine Werbung, sondern eine Zusicherung – für die du auch nach dem Ausschluss haftest. Beschreibe stattdessen prüfbar: Alter, Laufleistung, Gebrauchsspuren, letzte Wartung. Was der Käufer selbst testen konnte, gehört mit einem Satz in den Vertrag („Gerät wurde bei Übergabe gemeinsam getestet").
Die Vorlage fragt den Preis in Zahlen und in Worten ab – fülle beides aus. Eine nachträglich ergänzte Null oder ein verrutschtes Komma lässt sich bei ausgeschriebenem Betrag nicht mehr behaupten. Weichen beide Angaben voneinander ab, gibt es Streit, der sich mit zehn Sekunden Sorgfalt vermeiden lässt.
Der Vertrag belegt die Einigung – nicht, dass Geld und Ware tatsächlich geflossen sind. Halte im Übergabe-Feld Datum und Ort fest und quittiere die Barzahlung im Vertrag. Bei Ratenzahlung: Eigentumsvorbehalt vereinbaren (die Sache bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Verkäufers) und jede Rate einzeln quittieren – oder besser gleich unsere Ratenzahlungs-Vorlage dazunehmen.