Verschenken ist einfach – Verschenken mit Beweis und klaren Bedingungen nicht. Ein Schenkungsvertrag dokumentiert die Schenkung (§§ 516 ff. BGB), regelt Auflagen und schafft Klarheit gegenüber Finanzamt und Erben.
ℹ️ Gut zu wissen
Schenkungsversprechen: eigentlich notariell
Das Versprechen einer künftigen Schenkung braucht die notarielle Beurkundung (§ 518 BGB). Der Formmangel wird aber durch den Vollzug geheilt: Sobald das Geschenk tatsächlich übergeben ist, ist die Schenkung wirksam – der private Vertrag dokumentiert dann die vollzogene Schenkung.
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Geschenk und Übergabe genau festhalten
Beschreibe den Gegenstand oder Betrag präzise und halte das Übergabedatum fest. Das ist der Beweis, dass es eine Schenkung war – und kein Darlehen.
ℹ️ Gut zu wissen
Immobilien: immer zum Notar
Die Schenkung von Grundstücken oder Wohneigentum muss notariell beurkundet werden (§ 311b BGB) – hier führt kein Weg an der Beurkundung und Grundbucheintragung vorbei.
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Rückforderung in Ausnahmefällen
Das Gesetz erlaubt die Rückforderung bei grobem Undank (§ 530 BGB) und bei Verarmung des Schenkers innerhalb von zehn Jahren (§ 528 BGB). Zusätzliche vertragliche Rückforderungsrechte (z. B. bei Scheidung des Beschenkten) kannst du vereinbaren.
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Auflagen ausdrücklich regeln
Soll das Geschenk an Bedingungen geknüpft sein – etwa eine bestimmte Verwendung –, gehört die Auflage ausdrücklich in den Vertrag (§ 525 BGB).
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Schenkungsteuer im Blick behalten
Schenkungen sind steuerpflichtig, aber es gelten persönliche Freibeträge (z. B. 400.000 € für Kinder, 20.000 € für Nichtverwandte) innerhalb von zehn Jahren. Größere Schenkungen musst du dem Finanzamt anzeigen – im Zweifel steuerlich beraten lassen.
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