Was ist der Unterschied zur Vorsorgevollmacht?
Die Vorsorgevollmacht vermeidet die Betreuung — die bevollmächtigte Person handelt sofort, ohne Gericht. Die Betreuungsverfügung greift erst, wenn trotzdem eine Betreuung eingerichtet wird, und steuert dann nur, wer sie führt. Wer nur eine Betreuungsverfügung hat, bekommt in jedem Fall ein Gerichtsverfahren. Am besten haben Sie beides: die Vollmacht als ersten Weg, die Verfügung als Rückfallebene.
Ist das Gericht wirklich gebunden?
Ja. Das Gericht muss der benannten Person folgen, es sei denn, sie ist für die Betreuung nicht geeignet. Und wen Sie ausdrücklich ablehnen, den darf das Gericht nicht zum Betreuer bestellen — eine Begründung ist dafür nicht nötig, sie zu nennen schadet aber nicht.
Macht mich eine Betreuung geschäftsunfähig?
Nein, das ist ein verbreiteter Irrtum. Wer betreut wird, darf weiterhin selbst handeln. Nur wenn das Gericht zusätzlich einen Einwilligungsvorbehalt anordnet, brauchen bestimmte Geschäfte die Zustimmung des Betreuers. Und: Die frühere Entmündigung gibt es seit 1992 nicht mehr.
Wo hinterlege ich die Verfügung?
Bei Ihren wichtigen Papieren und als Kopie bei der Wunschperson. Lassen Sie sie zusätzlich beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen — dort schaut das Betreuungsgericht nach, bevor es jemanden bestellt. Eine Verfügung, die niemand findet, wirkt nicht.