Warum reicht „keine lebenserhaltenden Maßnahmen" nicht?
Weil der Bundesgerichtshof 2016 entschieden hat, dass diese Formel für sich genommen keine bindende Wirkung entfaltet (XII ZB 61/16). Bindend wird eine Patientenverfügung, wenn sie erkennen lässt, in welcher konkreten Lage welche Behandlung gewollt oder nicht gewollt ist – durch Benennung der Maßnahmen oder hinreichend genau beschriebener Krankheitssituationen. Deshalb ist diese Vorlage als Kreuztabelle gebaut und nicht als Fließtext.
Brauche ich zusätzlich eine Vorsorgevollmacht?
Ja, unbedingt. Die Patientenverfügung sagt, was geschehen soll — aber jemand muss sie gegenüber der Klinik vertreten, Rückfragen beantworten und im Zweifel widersprechen. Das kann eine bevollmächtigte Person; Ehepartner dürfen es im Notfall für höchstens sechs Monate auch ohne Vollmacht (§ 1358 BGB). Sonst bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer.
Muss ich zum Notar oder zum Arzt?
Müssen: nein. Die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift genügt. Sinnvoll ist trotzdem ein Gespräch mit der Hausärztin oder dem Hausarzt: Wer die Situationen einmal durchgesprochen hat, formuliert genauer — und ein ärztlicher Vermerk erhöht die Aussagekraft, wenn es später Streit gibt.
Kann ich die Verfügung ändern?
Jederzeit und formlos, auch mündlich. Eine Patientenverfügung ist kein Vertrag. Wenn Sie sie ändern, vernichten Sie alle alten Fassungen — sonst weiß im Ernstfall niemand, welche gilt.
Wo bewahre ich sie auf?
Griffbereit, nicht im Bankschließfach. Geben Sie eine Kopie der bevollmächtigten Person und Ihrer Hausarztpraxis, und tragen Sie einen Hinweis im Portemonnaie, wo das Original liegt. Im Notfall sucht niemand länger als ein paar Minuten.