Braucht meine Ehefrau überhaupt eine Vollmacht?
Ja. Die Vorstellung, Ehepartner dürften sich gegenseitig vertreten, ist verbreitet und falsch. Seit 2023 gibt es das Ehegattennotvertretungsrecht (§ 1358 BGB): Ihr Ehepartner darf damit über Ihre Behandlung entscheiden und Behandlungs- oder Krankenhausverträge schließen — aber längstens sechs Monate, und nur das. Verträge kündigen, Konten führen oder die Wohnung auflösen darf er damit nicht. Dafür braucht es eine Vorsorgevollmacht – oder es wird ein Betreuer bestellt.
Warum stehen die Paragrafen 1829, 1831 und 1832 so prominent im Dokument?
Weil eine Vollmacht ohne sie im entscheidenden Moment nicht trägt. § 1820 Abs. 2 BGB verlangt, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und drei Arten von Maßnahmen ausdrücklich benennt: gefährliche Heilbehandlungen (§ 1829), Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen (§ 1831) und ärztliche Zwangsmaßnahmen (§ 1832). Fehlt eine davon, darf die bevollmächtigte Person dort nicht entscheiden – und es wird trotz Vollmacht ein Betreuer bestellt. Viele Muster im Netz lassen genau das weg. Beachten Sie: Unterbringung und riskante Eingriffe muss das Betreuungsgericht auch mit Vollmacht zusätzlich genehmigen; ohne die ausdrückliche Klausel darf die bevollmächtigte Person sie aber gar nicht erst beantragen.
Reicht die digitale Unterschrift?
Nein. Unterschreiben Sie diese Vollmacht eigenhändig auf Papier. Kliniken, Banken und Behörden verlangen das Original oder eine beglaubigte Kopie; eine elektronisch signierte Vorsorgevollmacht wird Ihnen in der Praxis niemand abnehmen. Füllen Sie das Formular im Browser aus, drucken Sie es und unterschreiben Sie mit Stift.
Muss ich zum Notar?
Für die meisten Fälle nicht. Die Vollmacht muss aber schriftlich sein und eigenhändig unterschrieben werden – für die Befugnisse zu riskanten Behandlungen, Unterbringung und Zwangsmaßnahmen schreibt das Gesetz das ausdrücklich vor (§ 1820 Abs. 2 BGB). Zum Notar müssen Sie für Grundbuch- und Handelsregistersachen: Dort muss die Unterschrift notariell beglaubigt sein. Für die Aufnahme von Verbraucherkrediten muss die Vollmacht sogar notariell beurkundet sein. Auch bei größerem Vermögen oder schwieriger Familienlage ist der Gang zum Notar sein Geld wert.
Was ist mit meiner Bank?
Rechnen Sie damit, dass Ihre Bank zusätzlich ihr eigenes Formular verlangt – eine Konto- und Depotvollmacht, oft nur in der Filiale zu unterschreiben. Erledigen Sie das, solange Sie es noch selbst können; im Ernstfall ist es zu spät und der Weg führt über das Betreuungsgericht.
Wo bewahre ich die Vollmacht auf?
Nicht im Bankschließfach – dort kommt im Ernstfall niemand heran. Geben Sie das Original der bevollmächtigten Person oder legen Sie es griffbereit zu Hause ab, mit einer Kopie in Ihren Unterlagen. Lassen Sie die Vollmacht zusätzlich beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen: Dort schauen Betreuungsgerichte nach, bevor sie einen Betreuer bestellen.
Was kostet die Vorlage?
Nichts. Ausfüllen und Herunterladen sind kostenlos, ohne Anmeldung und ohne Abo.