Warum kann ich das Formular nicht einfach ausfüllen und unterschreiben?
Weil die Benennung eines Vormunds nach dem Gesetz in einer letztwilligen Verfügung stehen muss — also in einem Testament. Ein eigenhändiges Testament ist nur wirksam, wenn es vollständig von Hand geschrieben und unterschrieben ist. Ein ausgedrucktes, ausgefülltes Formular ist unwirksam, und zwar unbemerkt: Es fällt erst auf, wenn es darauf ankommt. Deshalb ist unser Bogen ausdrücklich eine Vorbereitung und hat kein Unterschriftsfeld.
Müssen beide Eltern unterschreiben?
Das hängt davon ab, ob Sie verheiratet sind. Verheiratete Eltern können ein gemeinsames handschriftliches Testament errichten: Einer schreibt den ganzen Text von Hand und unterschreibt, der andere unterschreibt eigenhändig mit, möglichst mit Ort und Datum (§ 2267 BGB). Unverheiratete Eltern können kein gemeinsames Testament errichten — auch nicht beim Notar. Jeder schreibt dann sein eigenes Blatt. Zwei getrennte, handschriftliche Erklärungen mit demselben Inhalt sind für alle Eltern ein sicherer Weg. Ein ausgedrucktes Formular mit zwei Unterschriften ist in keinem Fall wirksam.
Hält sich das Familiengericht daran?
Ja, weitgehend. Das Gericht darf die benannte Person nur übergehen, wenn ihre Bestellung dem Wohl des Kindes widerspräche, wenn sie nicht geeignet oder verhindert ist, wenn sie sich nicht innerhalb von vier Wochen bereit erklärt – oder wenn das Kind, das mindestens 14 Jahre alt ist, widerspricht. Haben beide Eltern verschiedene Personen benannt, gilt die Benennung des zuletzt verstorbenen Elternteils. Ein ausgesprochener Ausschluss wird ebenfalls beachtet und braucht keine Begründung.
Wo bewahre ich das auf?
Bei den wichtigen Papieren, und sagen Sie der benannten Person davon. Sicherer ist die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegen eine geringe Gebühr — dann kann das Blatt weder verloren gehen noch verschwinden.